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General Terms and Conditions for Commissioned Work

1. Präambel

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) sind Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen für die bei Luisa Lauber Knitwear Design GmbH, Talstraße 5,13189 Berlin, (nachfolgend „Lotre“) bestellten Auftragsarbeiten zur Herstellung eines Produktmusters (Prototyping) und/oder eines vertriebsfähigen Textilprodukts (Realisierung) auf der Grundlage einer vom Auftraggeber bereitgestellten Design-Grundlage. Es handelt sich um einen Vertrag mit Elementen des Dienst-, Geschäftsbesorgungs- und Werkvertrags.

 

2. Geltung

Die AGB gelten auch für zukünftige Auftragsverhältnisse zwischen Lotre und dem Auftraggeber, selbst wenn die AGB dabei nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. 

AGB des Auftraggebers oder Dritter werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Lotre ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Auch nachfolgende Vertragshandlungen bzw. -erklärungen von Lotre sind nicht als Zustimmung zu den AGB des Auftraggebers zu verstehen. Insbesondere die Entgegennahme der Leistung oder die Vornahme sonstiger zur Vertragsdurchführung erforderlichen Handlungen bzw. Erklärungen erfolgen unter Ablehnung der AGB des Auftraggebers.

 

3. Angebote

Angebote auf der Webseite von Lotre stellen kein verbindliches Angebot von Lotre dar, sondern sind lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen (invitatio ad offerendum).

Auf Anforderung erstellt Lotre ein spezifisches und verbindliches Angebot für den Auftraggeber. Soweit in dem Angebot nichts Abweichendes bestimmt ist, ist Lotre an dieses Angebot eine Woche ab Angebotsdatum gebunden. Das gleiche gilt, soweit abweichende Angaben nicht entgegenstehen, auch für Angebote des Auftraggebers bzw. abweichende Auftragsbestätigungen, die nach dem Gesetz als Ablehnung des Angebots, verbunden mit einem neuen Angebot, zu werten sind, § 150 Abs. 2 BGB.

Konkrete und verbindliche Angebote von Lotre sind nur möglich, wenn der Auftraggeber die von ihm gewünschten Leistungen ohne weitere Beratung und konzeptionelle Design-Leistungen von Lotre konkretisieren kann. Erforderlich ist eine hinreichend konkrete Design-Vorlage bzw. Produktbeschreibung des Auftraggebers.

 

4. Leistungskatalog

Der gesamte Textildesign- und Herstellungsprozess von Lotre gliedert sich in mehrere Phasen, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit beauftragt werden können. Das Angebotsspektrum umfasst grundsätzlich folgende Leistungen:

1. Konzeptionelles Design 
    1. Beratung und Konzept bei der Entwicklung von Produkten, Produktlinien, Modekollektionen, Erscheinungsbildern (Corporate Design), Textilkollektionen, Texten, User Interfaces, Schnitten, Farbwelten, Bildwelten u. a.;
    2. Recherche- und Analysephase mit spezifischen Fragestellungen, etwa zur Berücksichtigung von lang-, mittel- und kurzfristigen Trends, Markt- und Wettbewerbskontext, Stellung und Merkmale des Auftraggebers in Wettbewerbsumfeld, besondere Anforderungen (Nachhaltigkeit, Funktionalität, Materialien), Anforderungen an das geplante Textil, Kundenerwartungen und Zielgruppe. Die Ergebnisse werden in Form eines analytischen Moodboards bereitgestellt;
    3. Produktdesign-Management von konzeptionellen Designprojekten.
2. Operatives Design
    1. Skizzierung eines Designentwurfs in Form von Vorentwürfen, Ideenskizzen oder gestalterischen Moodboards nach den schriftlich und/oder bildlich fixierten Vorstellungen des Auftraggebers;
    2. computerbasierte Illustration (z. B. in Photoshop).
3. Prototyping
    1. Computerbasierte Programmierung des Designentwurf zur maschinellen Herstellung des Produktmusters;
    2. Überarbeitung/Weiterentwicklung anhand iterativer Prozesse (erstellen, testen, verwerfen/halten, optimieren);
    3. Maschinelle Herstellung eines Produktmusters (Prototyp);
    4. Musterkontrolle.  
4. Realisierung
    1. Maschinelle Herstellung der Textilprodukte zum Vertrieb auf der Grundlage des freigegebenen Produktmusters;
    2. Produktionskontrolle und Überwachung;
    3. Herstellung der Produktionsunterlagen (Produkt- und Produktionsbeschreibung, Schnitte, Materialien usw.).

Gegenstand des Vertrags über Auftragsarbeiten sowie dieser AGB sind nur die Leistungsphasen Nr. 3 (Prototyping) und Nr. 4 (Realisierung).

 

5. Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lotre alle Unterlagen, die für die Erfüllung des Auftrags notwendig sind, rechtzeitig und im vereinbarten Umfange zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft insbesondere Texte, Fotos, Logos, Grafiken etc. Verzögerungen bei der Auftragsausführung, die auf die verspätete oder nicht vollständige Übergabe solcher Unterlagen beruhen, hat Lotre nicht zu vertreten.

Der Auftraggeber hat Lotre insbesondere vor Beginn der Arbeiten zur Durchführung der Leistungen textliche und grafische Angaben (computerbasierte Illustration, z.B. Photoshop) zu dem gewünschten Textilprodukt vorzulegen. Aus der Vorlage müssen das Design, der Schnitt, das Material, die Farbgebung, die Größen usw. so exakt definiert sein, sodass eine Umsetzung zum Zwecke der Herstellung des Produktmusters bzw. der betriebsfähigen Textilprodukte ohne Rückfragen und/oder Ergänzungen möglich ist. Gegebenenfalls ist die Vorlage auf Verlangen von Lotre vom Auftraggeber nachzuarbeiten. 

Die vom Auftraggeber gelieferten Design-Vorlagen und beauftragten Produkte müssen sich im Design, Schnitten und sonstigen Wesensmerkmalen deutlich von dem bereits vorhandenen Warenportfolio von Lotre unterscheiden, sodass eine Verwechslung und/oder eine Nachahmung ausgeschlossen sind. Andernfalls ist Lotre berechtigt, die Ausführung des Auftrags zu verweigern.

Der Auftraggeber versichert, zur Nutzung aller Unterlagen, die er Lotre zur Verfügung stellt, berechtigt zu sein. Der Auftraggeber ist ferner allein verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm gestellten Unterlagen. 

 

6. Vergütung 

Sämtliche Honorare und Bezugspreise sind Nettobeträge, zahlbar zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer ohne Abzug innerhalb von zwei Wochen ab Fälligkeit.

Die für die Auftragsverarbeitung beauftragten Leistungen von Lotre werden nach Aufwand zu dem im Vertrag näher bezeichneten Nettostundensatz zuzüglich Mehrwertsteuer abgerechnet. 

Für maschinell hergestellte Produktmuster und vertriebsfähige Textilprodukte wird zusätzlich ein Bezugspreis pro Einzelstück festgelegt, der Maschinenlaufzeit, Betriebskosten u.a. abdeckt. Die Kosten für Material (Garne) sind vollständig vom Auftraggeber zu tragen.

Von der Vergütung nach Aufwand bzw. nach Bezugspreis sind die Kosten für Sonderleistungen, für Neben- und Reiseaufwendungen und für erforderliche Fremdleistungen ausgenommen; diese werden gesondert nach Stundensatz oder Aufwand abgerechnet.

 

7. Vergütung und Fälligkeit

Die nach Stundensätzen abzurechnende Vergütung für Entwicklungs- und Fertigungsarbeiten sind nach Abschluss der jeweiligen Arbeiten bzw. nach Vorlage eines abgenommenen bzw. abnahmefähigen Produkts der jeweiligen Leistungsphase  fällig. Lotre rechnet dabei die Leistungen nach Zeitaufwand nachvollziehbar ab.

Der Bezugspreis der bestellten Textilprodukte ist nach der Ablieferung der Waren und der Abnahme durch den Auftraggeber bzw. der Abnahmefähigkeit fällig und ohne Abzug zahlbar. 

Vorschläge, Weisungen und Anregungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen oder anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar.

Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von Lotre hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagzahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.

 

8. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

Sonderleistungen, z. B. die Umarbeitung oder Änderung von bereits freigegebenen Entwicklungsarbeiten/Produktmustern, werden gesondert berechnet. 

Die Beauftragung von Fremdleistungen (z.B. Fotoaufnahmen, Modelle, Drucke, Versand und anderes) nimmt Lotre nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor. Soweit auf Veranlassung des Auftraggebers im Einzelfall Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von Lotre in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, Lotre von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Lotre kann auch ohne weitere Voraussetzungen die Erstattung dieser Fremdkosten verlangen.

Auslagen für technische Nebenkosten von Lotre, insbesondere für spezielle Materialien, die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.

Reisekosten und Spesen für Reisen von Lotre, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten. 

Verauslagte Kosten für Fremdleistungen- , Nebenleistungen, Reisekosten und Spesen sind nach Anfall fällig und zu erstatten. Sie sind nachvollziehbar abzurechnen. Diese Kosten können gegebenenfalls nach Anfall und Fälligkeit auch bereits vor dem Abschluss und der Fälligkeit der Entwicklungs- und Herstellungsarbeiten gesondert geltend gemacht werden.

 

9. Abnahme und Gewährleistung

Lotre kann von dem Auftraggeber binnen einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung der Textil- und Entwicklungsprodukte eine Abnahmeerklärung in Textform (z.B. E-Mail) verlangen. Nach Ablauf der Frist gilt das (Teil-)Werk als abgenommen, selbst wenn bis dahin vom Auftraggeber noch keine Abnahme in Textform erklärt worden ist.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, fertiggestellte Textil- und Entwicklungsprodukte unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Für Unternehmer richten sich die Prüfungs- und Rügeobliegenheiten insoweit nach § 377 HGB. Offensichtliche Mängel müssen spätestens binnen einer Woche nach Ablieferung schriftlich geltend gemacht werden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. 

Für Lotre besteht im Rahmen von sämtlichen beauftragten Leistungsphasen Gestaltungsfreiheit. In diesem Umfang sind Beanstandungen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung der Entwürfe und des Werkes ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Vorlage von Entwicklungsprodukten Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Lotre behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten. 

Im Übrigen wird die Gewährleistung für die Textil- und Entwicklungsprodukte bei Verträgen mit Unternehmen von Lotre ausgeschlossen. Das gilt nicht, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen und/oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen worden ist. Das gilt ferner nicht bei der Verletzung von vertraglichen Kardinalpflichten, Körper- und Gesundheitsschäden sowie im Übrigen für grob fahrlässig bzw. vorsätzlich verursachte Schäden.

 

10. Urheberrecht und Nutzungsrechte

Die Entwürfe und Designprodukte von Lotre und des Auftraggebers unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

Etwaig bestehende Urheberrechte des Auftraggebers an überlassenen Unterlagen bzw. Entwürfen werden nicht berührt, d. h. sie verbleiben vollständig einschließlich der Nutzungsrechte beim Auftraggeber.

Die Urheber- und Nutzungsrechte für die im Rahmen der Auftragsverarbeitung beauftragten und hergestellten Textilprodukte stehen ausschließlich dem Auftraggeber zu. Das gilt nicht für eigene urheberrechtlich geschützte Leistungen von Lotre, die über den vereinbarten Leistungsumfang der Auftragsarbeiten hinausgehen, etwa eine gewünschte beauftragte Umgestaltung der vom Auftraggeber vorgelegten Entwürfe. Hierfür gelten die Urheber- und nutzungsrechtlichen Bestimmungen der AGB von Lotre für Design-Verträge.

Für alle von Lotre an den Auftraggeber zur Auftragsbearbeitung überreichten Entwürfen, Reinzeichnungen und Konzeptionsleistungen sowie etwaig zur Verfügung gestellter Daten, gleichgültig ob sie zur Ausführung gelangen oder nicht, werden lediglich einfache Nutzungsrechte eingeräumt.

Soweit erforderlich, räumen die Vertragsparteien der jeweils anderen Partei die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. 

Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. 

Lotre bleibt berechtigt, die in Erfüllung des Auftrags hergestellten Textilprodukte, Entwürfe und sonstige Arbeiten für die Eigenwerbung, gleich in welchem Medium (z.B. in einer eigenen Internetpräsenz, Mustermappe etc.) zu nutzen und auf seine Tätigkeit für den Auftraggeber hinzuweisen. 

 

11. Eigentum

Lotre behält unabhängig von der Einräumung einfacher Nutzungsrechte das Eigentum an den eigenen zur Auftragsbearbeitung überreichten Entwürfen, Reinzeichnungen und Konzeptionsleistungen sowie etwaig zur Verfügung gestellten Daten. 

Lotre ist nicht verpflichtet, die Designdaten oder sonstige Daten (z.B. Daten von Inhalten, Designs, Entwürfen usw.) oder Datenträger, die in Erfüllung des Auftrages entstanden sind, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Daten oder Dateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und vom Auftraggeber zu vergüten. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten trägt unabhängig vom Übermittlungsweg der Auftraggeber.

Stellt Lotre dem Auftraggeber Dateien bzw. Daten zur Verfügung, so dürfen diese nur im vereinbarten Umfang genutzt werden. Modifikationen oder Veränderungen an den Dateien bzw. Daten dürfen nur mit Einwilligung von Lotre vorgenommen werden.

Die Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte sowie die Übertragung des Eigentums bezüglich der herzustellenden Textilprodukte wird von der vollständigen Zahlung des fälligen Honorars, Bezugspreis sowie sonstiger aus dem Auftragsverhältnis geschuldeten Leistungen (z.B. Kosten) an Lotre abhängig gemacht.

 

12. Haftung

Lotre haftet nicht für die Schutz- und Eintragungsfähigkeit (z. B. Urheberschutz, Designschutz, Markenschutz, Geschmacksmusterschutz, Warenzeichenschutz u. a.) der beauftragten Produkte, soweit im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

Lotre ist nicht verpflichtet, Geschmacksmuster-, Marken- oder sonstige Schutzrechtsrecherchen durchzuführen oder zu veranlassen. Diese sowie eine Überprüfung der Schutzrechtslage werden vom Auftraggeber selbst und auf eigene Kosten veranlasst.

Die vom Auftraggeber an Lotre überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber zur Verwendung berechtigt ist. Lotre haftet nicht für Rechtsverletzungen des Auftraggebers, die durch die Verwendung der vom Auftraggeber überlassenen Vorlagen oder dessen Vorgaben in Betracht kommen. Sollte der Auftraggeber nicht zur Nutzung der an Lotre überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster) berechtigt sein oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, so stellt der Auftraggeber Lotre von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

Soweit Lotre auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen in Auftrag gibt, sei es im fremden oder im eigenen Namen, haftet Lotre nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer, soweit der Auftraggeber kein Auswahlverschulden von Lotre nachweisen kann. Sofern Lotre Fremdleistungen auf Veranlassung des Auftraggebers im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vergibt, tritt Lotre hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder unterbliebener Erfüllung gegenüber der Fremdfirma an den Auftraggeber ab; der Auftraggeber nimmt diese Abtretung an und verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme von Lotre zunächst die abgetretenen Ansprüche gegenüber der Fremdfirma durchzusetzen.

Lotre haftet für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die Lotre auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet. 

Ansonsten wird die Haftung von Lotre für die Fälle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

 

13. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort ist Berlin.

Gerichtsstand ist Berlin, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört oder der Auftraggeber juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Lotre ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen. 

Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Vertragsbestimmungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

Dieser Vertrag bedarf der Textform, das gilt auch für die Abänderung der Textformvereinbarung. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.

Ist eine der Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

Stand: 30.10.2023